Ende der Sommerzeit

3 Fragen an...

Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz,

Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbandsgruppe

Am kommenden Sonntagmorgen werden die Uhren von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt. Was heißt das für diejenigen, die zu dieser Zeit arbeiten?
Wolfgang Schmitz: Die Nachtzeit verlängert sich dadurch um eine Stunde. Wird in dieser Schicht gearbeitet, so muss dies vergütet werden, möglicherweise einschließlich eines tarifvertraglichen Zuschlags für Mehrarbeit.

Gibt es Alternativen?
Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung können sich darauf verständigen, die zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen, z. B. auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung bzw. Verlängerung. Dabei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

Und bei der nächsten Umstellung im Frühjahr: Haben Arbeitnehmer, die eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?
Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhält der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld.

 

Die Unternehmerverbandsgruppe vertritt rund 700 Unternehmen bundesweit im Arbeits- und Sozialrecht sowie in der Tarifpolitik. Der regionale Schwerpunkt liegt im Ruhrgebiet, am Niederrhein und im Westmünsterland. Weitere Informationen auf www.unternehmerverband.org

Der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz (Foto: Unternehmerverband)

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