Fachinformationen

Abfindungszahlungen - Keine Anwendbarkeit der Fünftelungsregelung seit 1. Januar 2025

 

Mit dem “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)” wurde auch die Fünftelungsregelung bei der Auszahlung von Abfindungszahlungen mit Wirkung zum 1. Januar 2025 abgeschafft. Die neue Rechtslage müssen Arbeitgeber bei Auszahlung einer Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beachten. Nachfolgend geben wir weitere Hinweise zur Versteuerung und Verbeitragung von Abfindungen.

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sehen sich derzeit zahlreiche Unternehmen zum Personalabbau gezwungen. Vielfach erhalten Beschäftigte, die entlassen werden, von ihren Arbeitgebern entweder individualrechtlich (aufgrund eines Aufhebungsvertrages bzw. eines gerichtlichen Vergleichs) oder kollektivrechtlich (auf der Grundlage eines Sozialplans bzw. Freiwilligenprogramms) eine Abfindung.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Abfindungszahlung der Beitragspflicht der Sozialversicherungen unterliegt und wie sie zu versteuern ist.

Wird eine Abfindung als Entschädigung für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, liegt eine Entlassungsentschädigung vor, die sozialversicherungsfrei ist, bei der also keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen (BSG vom 1. Februar 1990 - 12 RK 20/88, NZA 1990, 751). Hingegen sind sog. „Schein-Abfindungen“, die aus rückständigem Arbeitsentgelt  bestehen und damit der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung zuzuordnen sind, immer beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Die Abfindungszahlungen sind grundsätzlich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abzuführen. Die Steuerlast selbst trifft den Arbeitnehmer.

In der Vergangenheit konnten jedoch Arbeitnehmer, die eine Abfindung von ihrem Arbeitgeber erhalten, ihre Steuerlast mittels der sogenannten Fünftelungsregelung reduzieren. Die Fünftelungsregelung ermöglichte es, die Abfindung steuerlich auf fünf Jahre zu verteilen. Hierdurch war im Jahr der Zahlung eine insgesamt geringere Steuer für die Abfindung zu zahlen. Damit wurde eine einmalige hohe Steuerbelastung vermieden, denn aufgrund der Steuerprogression war der Steuersatz bei Anwendung des normalen Steuertarifs deutlich höher. Die steuerliche Begünstigung setzte unter anderem voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurde und nicht auf einer Eigenkündigung des Beschäftigten beruhte. Arbeitgeber waren infolge dieser Regelung bis Ende 2024 verpflichtet, bei einer Zusammenballung im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung die Fünftelungsregelung anzuwenden.

Seit Inkrafttreten der Neuregelung im Wachstumschancengesetz ist die Berechnung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 1. Januar 2025 entfallen. Die Neuregelung soll Arbeitgeber entlasten, da die bisherige Anwendung der Fünftelungsregelung für Arbeitgeber einen hohen zeitlichen Aufwand auslöste, weil der Arbeitgeber die Voraussetzung für eine Zusammenballung nach § 34 Absatz 1 EStG prüfen und ermitteln musste.

Arbeitgeber müssen nunmehr die Abfindung in voller Höhe als Arbeitslohn unter Anwendung der jeweiligen Steuerklasse abführen, wodurch diese im Auszahlungsmonat komplett versteuert wird.

Arbeitnehmer können die steuerlichen Erleichterungen der ermäßigten Besteuerung jetzt nur noch über ihre kommende Einkommensteuererklärung geltend machen. Somit erfolgt die steuerliche Begünstigung erst nach Veranlagung und mit Abgabe einer Erklärung, da die Pflichtveranlagung bei Zahlung von Abfindungen oder Entschädigungen ebenfalls wegfällt. 

Ansprechpartner für die Presse

Christian Kleff

Geschäftsführer Kommunikation
Geschäftsführer #WirtschaftfürDuisburg

Jennifer Middelkamp

Jennifer Middelkamp

Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve

Geraldine Klan

Referentin

Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation | Marketing