Am Sonntagmorgen werden die Uhren von 3 auf 2 Uhr zurückgestellt. Was heißt das für diejenigen, die zu dieser Zeit arbeiten?
Wolfgang Schmitz: Wird in dieser Nacht eine Stunde länger gearbeitet, so muss diese vergütet werden, möglicherweise einschließlich eines tarifvertraglichen Zuschlags für Mehrarbeit.
Gibt es Alternativen?
Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung können sich darauf verständigen, die zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen, z. B. auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung bzw. Verlängerung. Dabei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.
Und bei der nächsten Umstellung im Frühjahr: Haben Arbeitnehmer, die eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?
Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhält der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld.