Sommerzeit

3 Fragen an...

Rechtsanwalt Wolfgang Schmitz,

Hauptgeschäftsführer der Unternehmerverbandsgruppe

 

Am Sonntagmorgen werden die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorgestellt. Haben Arbeitnehmer, die in dieser Nacht eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?
Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhält der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld.

Könnte der Arbeitnehmer die Stunde einfach hinten dran hängen?
Wolfgang Schmitz: Wird in dieser Nacht eine Stunde weniger gearbeitet, hat der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten.

Wie handhaben es die hiesigen Unternehmen?
Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung verständigen sich häufig darauf, die wegfallende Arbeitsdauer auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung zu verteilen. Das ist vor allem dann gerecht, wenn bei der Umstellung auf die Winterzeit ja eine Stunde länger gearbeitet werden muss. In jedem Fall ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.

Ansprechpartner

Christian Kleff

Geschäftsführer "Wirtschaft für Duisburg" und Geschäftsführer Kommunikation

Telefon: 0203 99367-225

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Jennifer Middelkamp

Regionalgeschäftsführung Kreise Borken / Kleve und Pressesprecherin

Telefon: 0203 99367-223

E-Mail:middelkamp(at)unternehmerverband(dot)org

Geraldine Klan

Referentin

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E-Mail:klan(at)unternehmerverband(dot)org

Marina Joiko

Mitarbeiterin Kommunikation und Marketing

Telefon: 0203 99367-205

E-Mail:joiko(at)unternehmerverband(dot)org