Am Sonntagmorgen werden die Uhren von 2 auf 3 Uhr vorgestellt. Haben Arbeitnehmer, die in dieser Nacht eine Stunde weniger arbeiten, schlicht Glück gehabt?
Wolfgang Schmitz: So kann man das sagen – allerdings nur, wenn ein Monatslohn vereinbart ist. Wird die Arbeit stundengenau abgerechnet, erhält der Mitarbeiter dann entsprechend weniger Geld.
Könnte der Arbeitnehmer die Stunde einfach hinten dran hängen?
Wolfgang Schmitz: Wird in dieser Nacht eine Stunde weniger gearbeitet, hat der Arbeitnehmer weder die Pflicht noch das Recht, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten.
Wie handhaben es die hiesigen Unternehmen?
Wolfgang Schmitz: Beschäftigte und Unternehmensleitung verständigen sich häufig darauf, die wegfallende Arbeitsdauer auf zwei Schichten mit je einer halben Stunde Verkürzung zu verteilen. Das ist vor allem dann gerecht, wenn bei der Umstellung auf die Winterzeit ja eine Stunde länger gearbeitet werden muss. In jedem Fall ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz zu beachten.