Fachinformationen

Zuwanderung: eService Arbeitsmarktzulassung der Bundesagentur für Arbeit weiterentwickelt

Ferienbeschäftigung, Praktika und Vorabzustimmungen gemäß der § 36 Absatz 3 Beschäftigungsordnung

 

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in zwei Bereichen die eServices im Bereich Arbeitsmarktzulassung weiterentwickelt. Dabei handelt es sich um Themen rund um Ferienbeschäftigung und Praktika sowie um Fragestellungen zu Vorabzustimmungen gemäß der § 36 Absatz 3 Beschäftigungsordnung.

Ferienbeschäftigung und Praktika

Anfragen für Ferienbeschäftigung (§ 14 Absatz 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV)) und Praktika (§ 15 Nummern 4 und 6 BeschV) können ab 18. Juli 2024 vollständig digital beantragt werden. Die Anfragen können im Arbeitgeberportal oder auf der Homepage der BA unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/fachkraefte-ausland abgerufen werden. 

Die Vermittlungsbestätigung der Ferienbeschäftigung wird infolgedessen angepasst und ab dem 18. Juli 2024 optisch anders aussehen (Anlage 1). Bis zum 1. September kann noch die bisherige Vermittlungsbestätigung verwendet werden, ab dem 2. September wird ausschließlich die neue Vermittlungsbestätigung ausgestellt.

Vorabzustimmungen gemäß der § 36 Absatz 3 Beschäftigungsordnung

Die Vorabzustimmung gemäß § 36 Absatz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV) kann bei der BA seit geraumer Zeit online beantragt werden (Link zur Antragstrecke: Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de) 

Sofern Betriebe hiervon Gebrauch gemacht haben, haben diese jedoch leider die Vorabzustimmung weiter auf dem Postweg erhalten. Ein echter Mehrwert der Online-Antragstellung war so nicht gegeben. Die BA hat nunmehr ihren eService erweitert. Bereits seit dem 26. Juli 2024 steht die entsprechende Onlinefunktion zur Verfügung. Die BA-Vorabzustimmung wird nunmehr im Arbeitgeberportal abgelegt. Gleichzeitig wird die Vorabzustimmung auch im Ausländerzentralregister abgelegt und ist damit auch für die Visastellen abrufbar. Weitere Hinweise der BA zum Abruf der Vorabzustimmung entnehmen Sie bitte der Anlage 2.

Hinweis

Die aktuelle Rechtsgrundlage erlaubt es leider noch nicht, die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) zusätzlich zur Vorabzustimmung in das Ausländerzentralregister (AZR) hochzuladen. Dies wird erst mit dem novellierten Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG) ab November 2025 möglich sein. Für die Übergangszeit bis November 2025 arbeitet die BA mit dem Auswärtigen Amt aktuell an einer Verfahrensvereinfachung. Die BA wird voraussichtlich im September/Oktober eine entsprechende Anpassung im Arbeitgeberportal umsetzen, so dass die Visastellen auf eine gesonderte EzB-Anforderung verzichten und Doppelarbeiten entfallen können.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Kerstin Einert-Pieper
Rechtsanwältin

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