Fachinformationen
Mutterschutz: Erleichterung bei der Gefährdungsbeurteilung
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz ist zum 1. Januar 2025 auch eine Änderung im Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, die zu einer Erleichterung bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung führt.
Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung, die im Rahmen der allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durchzuführen ist, auch wenn keine Frau im Unternehmen schwanger ist, kann nach der Neuregelung entfallen, wenn eine Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) bestimmt, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht von einer schwangeren oder stillenden Frau ausgeübt werden darf oder sie der jeweiligen zu beurteilenden Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf - § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG neu. Der Regel gleichgesetzt sind sog. Erkenntnisse des AfMu. Damit folgte der Gesetzgeber einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags.
Damit bleibt es zwar bei der grundsätzlich zweistufigen Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz (anlassunabhängig (1) und anlassbezogen, wenn eine Schwangerschaft bekannt gegeben wird (2)). Sieht eine Regel oder eine Erkenntnis des AfMu künftig vor, dass eine Tätigkeit bzw. Arbeitsbedingung zu einer unverantwortbaren Gefährdung der schwangeren oder stillenden Frau führt, muss der Arbeitgeber diesbzgl. keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung durchführen. Er muss lediglich dokumentieren, dass es sich um eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG-neu handelt. Damit erfolgt eine Entlastung der Arbeitgeber bei der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung.
Entsprechende Regeln und Erkenntnisse im Sinne des neuen § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG gibt es nach aktuellem Stand noch nicht. Nach Veröffentlichung finden Sie solche künftig auf der Internetseite des AfMu.
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Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



