Fachinformationen

Möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - Ergänzung / Hinweis der BDA

 

Mit Rundschreiben vom 6. Mai 2024 und 17. September 2024 hatten wir Sie auf möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hingewiesen.

Der BDA ist nun die Plattform medly-au.com bekannt geworden.

Auch diese Plattform bietet eine „AU ohne Arztgespräch“ an. Dabei werden im Anschluss an ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ AU-Bescheinigungen ausgestellt. Eine solche AU entspricht grundsätzlich nicht deutschem Recht, nach dem ein Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich ist und kann deshalb auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auslösen.

Auffallend ist, dass diese AU-Bescheinigungen optisch an den früheren „gelben Schein“ erinnern, aber auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“ enthalten und nicht als eAU ausgestellt werden. Im Übrigen ist auf der Bescheinigung selbst nicht ersichtlich, dass diese über medicare-au.de erworben wurde.

Folgender für die genannte Webseite tätige ausstellende mutmaßliche Arzt ist namentlich bekannt:

Dr. T. Mueller

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, in deren Zuständigkeitsbereich die auf der AU-Bescheinigung angegebene Telefonnummer fällt, hat eine Warnung auf ihrer Webseite veröffentlicht. Der ausstellende Arzt ist dort nicht bekannt und dort auch nicht registriert. Der BDA liegen die Information vor, dass die Plattform medicare-au.de bereits zur Anzeige gebracht worden sei. Das Verfahren sei jedoch eingestellt worden, da die Ermittlungen aufgrund der ukrainischen IP-Adresse als nicht erfolgsversprechend angesehen wurden.

Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden. Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt.

Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).

Einer Online-AU-Bescheinigung, die erteilt wird, ohne dass der ausstellende Arzt den Patienten weder persönlich untersucht hat noch ein persönliches oder telefonisches Gespräch stattfand, kann kein Beweiswert zukommen (ArbG Berlin vom 01.04.2021 – 42 Ca 16289/20). Diese AU-Bescheinigungen lösen daher keinen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

Ansprechpartner für die Presse

Christian Kleff

Geschäftsführer Kommunikation
Geschäftsführer #WirtschaftfürDuisburg

Jennifer Middelkamp

Jennifer Middelkamp

Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve

Geraldine Klan

Referentin

Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation | Marketing