Fachinformationen
Kurzarbeitergeld: Dritte Verordnung über die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld - Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und Informationen der BA
Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 den Entwurf einer Dritten Verordnung über die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung – 3. KugBeV) ohne Aussprache beschlossen.
Die Verordnung enthält folgende Regelungen:
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Die zwölfmonatige Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB III) wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 109 Abs. 4 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert.
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Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Die entsprechende Verordnung wurde am 27.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist seit dem 01.01.2025 in Kraft.
Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine ergänzende Fachliche Weisung (Weisung 202412026 vom 27.12.2024 "Befristete Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld") herausgegeben, die hier abgerufen werden kann. Diese enthält unter anderem folgende Hinweise:
1. Wiederaufnahme und Verlängerung der Kurzarbeit:
Die seit Januar 2024 von Kurzarbeit betroffenen Betriebe können aufgrund der Verlängerung die Kurzarbeit in ihrem Betrieb längstens bis zum 31.12.2025 fortführen.
Betriebe, die schon seit Herbst/Winter 2023 von der Kurzarbeit betroffen sind, haben die Möglichkeit, nach einer Unterbrechung der Kurzarbeit von nicht mehr als zwei zusammenhängenden Monaten diese wiederaufzunehmen. Hierfür ist eine (Verlängerungs-)Anzeige durch den Arbeitgeber erforderlich, in der der erhebliche Arbeitsausfall erneut begründet wird. Dabei sind auch die voraussichtliche Dauer der Verlängerung sowie Änderungen seit der letzten Anzeige darzulegen. Ferner muss die weitere Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. müssen die weiteren Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten vorgelegt werden.
Der Operative Service prüft sodann, ob auch im Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall vorliegen und versendet einen entsprechenden Bescheid an den Arbeitgeber.
Hinweis:
Sofern der Bezug des Kurzarbeitergeldes für ein bis zwei Monate unterbrochen wird, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2 SGB III). Wird der Bezug von Kurzarbeitergeld für drei oder mehr Monate unterbrochen, beginnt eine neue Bezugsdauer (§ 104 Abs. 3 SGB III). Eine erneute Gewährung ist nur möglich, wenn dann alle Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeldbezug wieder erfüllt sind. Insbesondere müssen auch die formalen Voraussetzungen des § 99 SGB III wieder erfüllt werden (Anzeige des Arbeitsausfalls, Stellungnahme der Betriebsvertretung etc.).
2. Bezugsdauer ab dem 01.01.2026:
Ab diesem Datum gilt wieder die gesetzliche Höchstbezugsdauer von 12 Monaten. Betriebe, die bis zum 31.12.2025 die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten nicht vollständig ausgeschöpft haben, können ab dem 01.01.2026 nur dann weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen, wenn sie die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten noch nicht erreicht haben.
Zudem wurden die FAQ der Bundesagentur für Arbeit zur Kurzarbeit entsprechend aktualisiert, die hier abgerufen werden können.
Ansprechpartner für die Presse




Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



