Fachinformationen

Einsatz ehrenamtlicher Einsatzkräfte vor und während der UEFA EM 2024

Schreiben des Innenministers, Herrn Herbert Reul, mit der Bitte um Verständnis

 

Das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen hat uns Ende März 2024 ein an Arbeitgeber gerichtetes Schreiben des Innenministers, Herrn Herbert Reul, mit der Bitte um Weitergabe zugeleitet. Der Innenminister hat in dem Schreiben um Verständnis für die Tätigkeit ehrenamtlicher Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes rund um die UEFA Europameisterschaft 2024 gebeten. 

Der Innenminister betont in seinem Schreiben zudem ausdrücklich, ihm sei bewusst, dass etwaige Freistellungen von Beschäftigten die Unternehmen gerade während der parallel verlaufenden Urlaubssaison zusätzlich vor besondere Herausforderungen stellen. Dennoch bittet er um Verständnis für die staatliche Anforderung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes und die damit verbundenen Freistellungen, weil die Unternehmen durch die Freistellungen nicht nur ihre Wertschätzung für die im Katastrophenschutz eingesetzten Beschäftigten ausdrücken, sondern hierdurch zugleich auch einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland leisten würden. 

Das Schreiben des Innenministers reichen wir Ihnen mit diesem Rundschreiben zu Ihrer Kenntnisnahme weiter (Anlage 1).

Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Rechtslage hinsichtlich der Freistellung der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften von der Arbeitsleistung und möglicher Erstattungsleistungen hierfür durch das Land Nordrhein-Westfalen. Vergleichbare gesetzliche Regelungen bestehen auch in anderen Bundesländern. 

1.) Freistellung von Beschäftigten für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Dienste nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) 

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 BHKG NRW sind Feuerwehreinsatzkräfte und ehrenamtliche Helfer/innen der anerkannten Hilfsorganisationen auf behördliche Anforderung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst sowie an sonstigen Veranstaltungen verpflichtet. Für die Anforderungen sind bei den ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Gemeinden und bei den ehrenamtlichen Helfer/innen der anerkannten Hilfsorganisationen über die jeweilige Hilfsorganisation die Kreise oder die kreisfreien Städte verantwortlich (§ 20 Abs. 2 S. 2 BHKG NRW). Zu den im BHKG NRW bereits ausdrücklich genannten anerkannten Hilfsorganisationen zählen der Arbeiter-Samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter Unfallhilfe, der Malteser Hilfsdienst und die DLRG. Die behördliche Anerkennung weiterer Hilfsorganisationen ist denkbar.

Feuerwehrkräfte und ehrenamtliche Helfer/innen der anerkannten Hilfsorganisationen sind während des Feuerwehrdienstes oder bei Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß § 20 Abs. 2 S. 2 BHKG NRW für eine angemessene Zeit von ihrer Arbeitspflicht befreit. Diese Regelung gilt im Hinblick auf die Teilnahme der betroffenen Beschäftigten an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen. 

2. Anzeigepflicht bei Anforderung ehrenamtlich tätiger Beschäftigten 

Beschäftigte, die im Rahmen des Katastrophenschutzes angefordert und tätig werden, haben ihre Teilnahme an Einsätzen, Aus- und Fortbildungen und an sonstigen Veranstaltungen ihren Arbeitgebern nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen (§ 20 Abs. 2 S. 6 BHKG NRW). Dies gilt insbesondere auch bei der Durchführung von präventiven Einsatzplanungen und Übungen im Rahmen des Katastrophenschutzes rund um die UEFA Europameisterschaft 2024. In einem hoffentlich nicht eintretenden akuten Einsatzfall während der Europameisterschaft könnte sich dies im Einzelfall anders darstellen. 

3. Behördliche Erstattung von Arbeitsentgelten bei einsatzbedingten Freistellungen von der Arbeitsleistung von Beschäftigten 

Inwiefern von Unternehmen Arbeitsentgelte fortzuzahlen sind und wie die Unternehmen Ersatz dafür beantragen können, ist für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr in § 21 Abs. 1 S. 1 BHKG NRW geregelt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, für den Zeitraum der auf Anforderung der Gemeinden erfolgten Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen Arbeitsentgelte einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist (§ 21 Abs. 2 S. 1 BHKG NRW). Privaten Arbeitgebern werden die Beträge für die angefallenen Freistellungen ihrer Beschäftigten auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt (§ 21 Abs. 1 S. 2 BHKG NRW). Die Gemeinden können privaten Arbeitgebern zudem durch Satzung eine Zulage gewähren (§ 21 Abs. 1 S. 3 BHKG NRW). Die nach § 21 Abs. 2 S. 1 BHKG NRW geleistete Entgeltfortzahlung, die wegen einer durch die Einsatztätigkeit verursachten Arbeitsunfähigkeit angefallen ist, kann auf Antrag von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erstattet werden (§ 21 Abs. 2 S. 2 BHKG NRW). 

Für die ehrenamtliche Helfer/innen der anerkannten Hilfsorganisationen findet § 21 Abs. 4 S. 1 BHKG NRW Anwendung. Danach gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie sonstigen Veranstaltungen, die nach diesem Gesetz angeordnet werden, und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer durch diesen Dienst verursachten Krankheit, die § 21 Abs. 1 bis 3 BHKG NRW mit der Maßgabe, dass der Kreis an die Stelle der kreisangehörigen Gemeinde tritt. Im Übrigen richten sich die Rechtsverhältnisse der Helfer/innen der anerkannten Hilfsorganisationen nach den Vorschriften der Organisation, der sie angehören (§ 21 Abs. 4 S. 2 BHKG NRW). 

Hinweis: 

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Arbeitgeber für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen im Zusammenhang mit der UEFA Europameisterschaft 2024 keine Entgeltzahlungsverpflichtung haben bzw. keine Entgeltfortzahlung nach § 21 Abs. 1 S. 1 und 2 BHKG NRW leisten müssen, solange die bei ihnen beschäftigten Einsatzkräfte die jeweilige behördliche Anforderung über den (geplanten) Einsatz durch die zuständigen Gemeinden oder Kreise nicht nachweisen. Etwas anderes gilt nur, wenn Arbeitgeber mit ihren Beschäftigten eine ausdrückliche Vereinbarung über die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung des Entgelts getroffen haben. 

Den vollständigen Gesetzestext des BHKG stellen wir Ihnen anliegend zur Verfügung (Anlage 2). 

4. Freistellungen nach dem Gesetz über das Technische Hilfswerk (THWG) 

Beschäftigte, die Angehörige des Technischen Hilfswerks (THW) sind, müssen nach § 3 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THWG) vom Arbeitgeber bei Katastropheneinsätzen von der Arbeitsleitung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden, wenn sie angefordert werden. Inwieweit der insoweit zuständige Bund entsprechende Maßnahmen (Anordnungen, Verordnungen) bzw. Vorkehrungen speziell im Hinblick auf die UEFA Europameisterschaft 2024 ergreift, ist derzeit noch nicht bekannt. 

Das THWG enthält in § 3 zugunsten von Arbeitgebern bei Freistellung von Einsatzkräften ebenfalls Regelungen zur Erstattung von geleisteten Arbeitsentgelten. 

Den vollständigen Gesetzestext des THWG stellen wir Ihnen anliegend zur Verfügung (Anlage 3). 

Fazit und Ausblick 

Die von Innenminister Reul in seinem Schreiben geäußerten Hinweise sind nachvollziehbar.

Bei der "Jahrhundertflut" im Jahr 2021 hatten Unternehmen vielfach ihren Beschäftigten den kurzfristigen ehrenamtlichen Katastropheneinsatz angesichts der dramatischen Auswirkungen der Überflutungen auch ohne Vorlage behördlicher Anforderungsbescheinigungen nicht verwehrt. Sie haben deshalb infolgedessen z. T. auch auf etwaige staatliche Erstattungsleistungen verzichtet. Die Situation bei der Katastropheneinsatzplanung rund um die UEFA Europameisterschaft 2024 stellt sich hinsichtlich ihres zeitlichen Vorlaufs, der Einsatzplanung der ehrenamtlich tätigen Personen sowie im Hinblick auf Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit der Beschäftigten anders dar. 

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Katharina Weber
Rechtsanwältin
(Syndikusrechtsanwältin)

Ansprechpartner für die Presse

Christian Kleff

Geschäftsführer Kommunikation
Geschäftsführer #WirtschaftfürDuisburg

Jennifer Middelkamp

Jennifer Middelkamp

Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve

Geraldine Klan

Referentin

Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation | Marketing