Fachinformationen
Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen 2024 im Bundesgesetzblatt
Pfändungsfreibeträge geltend ab dem 01.07.2024
Am 16. Mai 2024 wurden im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c ZPO bekannt gemacht (s. Anlage). Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab dem 1. Juli 2024:
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Für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1.491,75 € monatlich, 343,31 € wöchentlich und 68,66 € täglich.
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Bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 1 um 560,90 € monatlich, 129,21 € wöchentlich und 25,84 € täglich.
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Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 S. 2 um je 312,78 € monatlich, 71,99 € wöchentlich und 14,40 € täglich.
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Die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.573,10 € monatlich, 1.052,43 € wöchentlich und 210,50 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Peter Wieseler
Rechtsanwalt
Ansprechpartner für die Presse




Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



