Fachinformationen
Beitrags- und Melderecht: Auswirkungen auf das Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) durch das Mutterschutzanpassungsgesetz
Das Mutterschutzanpassungsgesetz regelt, dass Frauen auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, desto länger ist die Mutterschutzfrist im Falle einer Fehlgeburt, gestaffelt von zwei Wochen bis maximal acht Wochen.
Das Gesetzgebungsvorhaben wurde mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen. Die Regelungen treten zum 1. Juni 2025 in Kraft.
Der GKV-SV hat seine Mitgliedskassen mit dem als Anlage beigefügten Rundschreiben darüber informiert, dass bei einer Inanspruchnahme einer Mutterschutzfrist ab dem 1. Juni 2025 nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) infolge einer Fehlgeburt ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und mithin auch grundsätzlich ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 MuSchG besteht. Der ggf. gewährte Zuschuss ist auch in diesen Fällen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) voll erstattungsfähig (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz).
Der GKV-SV weist darauf hin, dass die Arbeitgeber im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG bis zur redaktionellen Klarstellung in der Datensatzbeschreibung im Datenbaustein „Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft“ im Datenfeld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“ in den Fällen, die auf einer Schutzfrist nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz beruhen, den Tag der Fehlgeburt eintragen sollen.
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Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



