[uv]kompetenz

Einwurfeinschreiben nicht mehr beweissicher

BAG-Urteil vom 7. Mai 2026

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) klargestellt: Das digitale Einwurfeinschreiben der Deutschen Post taugt nicht mehr als Zugangsbeweis für wichtige Arbeitgebererklärungen. Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Einladungen, die per Einwurfeinschreiben versendet werden, gelten im Streitfall als nicht zugegangen – unabhängig von ihrer inhaltlichen Berechtigung.

Das Problem ist technisch bedingt

Die Deutsche Post hat ihr Zustellverfahren digitalisiert. Der Zusteller scannt nur noch einen Barcode mit seinem Handscanner – ohne dass Zustelladresse und genaue Uhrzeit dokumentiert werden. Genau diese fehlende Dokumentation macht den digitalen Beleg nach Auffassung des BAG untauglich. Ein- und Auslieferungsbeleg ohne diese Angaben beweist nicht, dass der Brief im richtigen Briefkasten gelandet ist.

Das Risiko für Ihr Unternehmen

Wenn Sie nicht beweisen können, dass das jeweilige Schreiben zugegangen ist, dann gilt es als nicht vorhanden. Das bedeutet beispielsweise, dass wenn der Zugang des Schreibens bestritten wird, eine formulierte Kündigung keine Wirkung entfalten kann. Das Urteil hat Bedeutung für alle empfangsbedürftigen Erklärungen, wie Kündigungen, Abmahnungen oder BEM-Einladungen. Zusätzliche Brisanz erhält das Thema, wenn es sich um eine fristgebundene Erklärung handelt, wie beispielsweise eine außerordentliche Kündigung.

Sichere Methoden:

  • Persönliche Übergabe: Mit schriftlicher Empfangsbestätigung (Datum, Unterschrift) oder mit betriebsinternem Zeugenbeweis: Ein Zeuge überreicht das Schreiben und dokumentiert die Übergabe, Datum und Uhrzeit. Wichtig ist, dass der Zeuge weiß, was er übergibt, er muss also den Inhalt des Schreibens kennen.
  • Gerichtsvollzieher: Zuverlässig, aber aufwändig!
  • Botendienst mit gerichtsfester Dokumentation: Sicher ist diese Variante nur, wenn die Empfangsbestätigung ausdrücklich mitgebucht ist (mit Datum, Uhrzeit, Adresse, Unterschrift und Zeugeneigenschaft des Boten).
    Wichtig: Viele Arbeitgeber buchen einen Botendienst ohne die gerichtsfeste Empfangsbestätigung. Das ist gefährlich. Nur mit vollständiger Dokumentation erhalten Sie im Streitfall einen verwertbaren Beweis. Außerdem gilt auch in diesem Fall, dass der Bote wissen muss, was er überbringt.

Checkliste für die nächste Zustellung

  • Wird das Dokument persönlich übergeben – mit schriftlicher Empfangsbestätigung oder Zeugenvermerk?
  • Falls Botendienst: 
    • Ist die gerichtsfeste Empfangsbestätigung ausdrücklich mitgebucht, und weiß der Bote, was er überbringt?
    • Kann der Kurier nötigenfalls als Zeuge aussagen?
  • Verzicht auf Einwurfeinschreiben der Deutschen Post!

Fazit

Das Einwurfeinschreiben ist nicht mehr beweissicher. Wer weiterhin darauf setzt, riskiert, dass wichtige Erklärungen im Streitfall als nicht zugegangen und somit als nicht vorhanden gelten. Die sicherste Lösung bleibt die persönliche Übergabe mit dokumentierter Empfangsbestätigung bzw. Zeugenvermerk oder die Beauftragung eines Botendiensts mit ausdrücklich gebuchter, gerichtsfester Dokumentation und Kenntnis des Boten vom Inhalt des Schreibens.
 

Ihr Experte

Peter Wieseler

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Ansprechpartner für die Presse

Jennifer Middelkamp

Jennifer Middelkamp

Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve

Geraldine Klan

Referentin

Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation | Marketing