Schweinegrippe – und dann?

Unternehmerverband gibt Tipps für Betriebe und Beschäftigte

Zur Begrüßung der Handschlag, das Arbeiten mit dem gleichen Werkzeug oder an der gleichen Maschine, der Zuckerwürfel-Karton in der Kantine – die Situationen, in denen man sich mit der so genannten Schweinegrippe anstecken kann, sind vielfältig. Auf der Hand liegt, dass man sich über die Tröpfcheninfektion – beispielsweise beim Niesen oder Husten eines Erkrankten – anstecken kann. Aber auch einfacher körperlicher Kontakt kann den Virus übertragen. Und selbst auf Gegenständen wie der Türklinke oder der Haltestange in der Straßenbahn kann der Virus mehrere Stunden überleben.

Für Unternehmen kann die Schweinegrippe – aber alle Jahre wieder auch die ganz „normale“ Grippe – erhebliche Auswirkungen haben. Wenn durch eine Epidemie bzw. Pandemie die Beschäftigten massenweise krankheitsbedingt ausfallen, kann das die Funktionsfähigkeit des gesamten Betriebes gefährden. Mit gezielten Maßnahmen können die innerbetrieblichen Folgen aber eingegrenzt werden. Denn ebenso wichtig wie die Gesundheit der Beschäftigten ist die des Unternehmens: Starke Umsatzeinbußen wegen – im schlimmsten Fall – geschlossener Werkstore können den Fortbestand des Unternehmens gefährden.

Nachdem eine Erkrankung bei einem Mitarbeiter festgestellt wurde, kann die zuständige Behörde nicht nur über ihn, sondern auch über Personen, die mit dem Erkrankten in Kontakt gestanden haben, eine einwöchige Heimquarantäne verhängen. In Extremfällen kann dies ganze Abteilungen des Unternehmens betreffen. Zu empfehlen ist, rechtzeitig auf die Situation zu reagieren, insbesondere Notfallpläne zu erarbeiten und die Mitarbeiter frühzeitig über präventive Maßnahmen zur Eindämmung der Influenza zu unterrichten.

Vorbeugende unternehmensinterne Maßnahmen können den Ernstfall zwar kaum verhindern, aber den Arbeitnehmern demonstrieren, dass das Unternehmen die Situation nicht „auf die leichte Schulter“ nimmt. Solche Maßnahmen sind z. B. ein Handdesinfektionsmittel in den Waschräumen, Atemschutzmasken oder vorbeugende Impfungen. Generelle Empfehlungen, wie auf Gefahren im Unternehmen durch Notfallpläne reagiert werden kann, kann keiner geben. Jedes Unternehmen muss seine Schwachstellen selbst feststellen und darauf aufbauend Notfallpläne entwickeln. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser daran zu beteiligen. Die Notfallpläne sollten z. B. folgende Regelungen enthalten:

  • Arbeitnehmer generell verpflichten, Überstunden bei Arbeitsunfähigkeit einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern zu leisten
  • Genehmigung kurzfristiger, zeitlich begrenzter Versetzungen, um Engpässe auszugleichen

Zustimmung des Betriebsrats zu kurzfristiger Einstellung von Leiharbeitnehmern, zur Einführung von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder zur Durchführung von Kurzarbeit, wenn der Betriebsablauf nicht aufrecht erhalten werden kann.

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