Wenn die „tollen Tage“ beginnen, wird wieder vielerorts geschunkelt und gefeiert. Anlass für den Unternehmerverband noch einmal auf gewisse Regeln am Arbeitsplatz hinzuweisen, die trotz aller Feierlaune gelten – etwa zu Musik und Kostümierung, Urlaubsregelung, Arbeitsunfähigkeit und Alkohol am Arbeitsplatz. Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes und Rechtsanwalt, ist Fachmann für arbeitsrechtliche Fragen und hat einige Tipps für Firmen wie Beschäftigte.
Für alle, die den Rosenmontagszug während der Arbeit am Radio verfolgen wollen, gilt folgender Grundsatz: Arbeitsrechtlich zulässig ist das nur, wenn dadurch die Arbeit nicht leidet. „Wenn die Arbeit durch die Hintergrundmusik nicht beeinträchtigt wird, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar", erläutert Wolfgang Schmitz. Allerdings könne der Arbeitgeber das Radiohören im Betrieb gegebenenfalls generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen. Auch sei es wichtig, in größeren Büros mit den Kolleginnen und Kollegen einen gemeinsamen Konsens zu finden.
Ob Verkleidungen und Schminke am Arbeitsplatz erlaubt sind, hänge vor allem davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt habe. „Außerdem darf Verkleidung und Maskerade nicht das Tragen von Schutzkleidung behindern“, sagt Schmitz. Auch in Karnevalshochburgen dürfe also der Bauarbeiterhelm nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber zudem verlangen, dass sich die Beschäftigten branchenüblich kleiden“, fügt Schmitz hinzu.
Rosenmontag und Altweiber sind selbst im Rheinland keine gesetzlichen Feiertage. „Somit gibt es keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung – es muss Urlaub genommen werden“, betont Schmitz. Für viele Betriebe in den Karnevalshochburgen hat sich allerdings aus so genannter betrieblicher Übung ergeben, dass der Tag frei ist. Schmitz erläutert: „Wenn Arbeitgeber über mindestens drei Jahre vorbehaltlos und ohne Einschränkung am Rosenmontag einen freien Tag unter Fortzahlung der Vergütung gewähren, hat man an diesem Tag auch künftig einen Anspruch auf Freistellung.“ Kommen Arbeitnehmende nicht in den Genuss dieser Freistellung, kommt es nicht selten vor, dass jemand in der Karnevalszeit „erkrankt“, insbesondere wenn kurzfristig für eine Karnevalsfeier kein Urlaub gewährt werden konnte. „Wird der- oder diejenige dann feucht fröhlich feiernd ‚erwischt‘, kann dies sogar eine Kündigung nach sich ziehen“, warnt Schmitz.
Zu den größten Problemen bei der Karnevalsfeier im Betrieb zählt erfahrungsgemäß der Genuss von Alkohol. „Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, ihre Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht zu beeinträchtigen – etwa durch den Genuss von Alkohol.“ Schmitz weiß aber auch: Alkoholverbote werden kaum verhängt, die meisten Arbeitgeber haben gegen ein Gläschen Sekt zum Anstoßen nichts einzuwenden. „Nicht nur beim Thema Alkohol, sondern generell bei allen Fragen rund um Karneval empfiehlt sich, vorher zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden abzustimmen, was im Einzelfall erlaubt und gewünscht ist.“
Bauarbeiterhelm nicht gegen Narrenkappe tauschen
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