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Wissenswertes rund um Betriebsfeiern

Unser Rechtsanwalt beantwortet 10 Fragen rund um Firmenfeste wie an Karneval, im Sommer oder zu Weihnachten.

 

1. Ist die Teilnahme an einer Betriebsfeier verpflichtend?

Nein – grundsätzlich nicht. Betriebsfeiern sind freiwillige Gemeinschaftsveranstaltungen. Eine Teilnahme kann nur verlangt werden, wenn es sich tatsächlich um eine Arbeitsveranstaltung mit verbindlichem Charakter handelt (z. B. Pflichtschulung). Bei reinen Feiern greift kein Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in diesem Fall die Entscheidungsfreiheit. Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, muss allerdings alternativ gearbeitet werden.

2. Gilt die Teilnahme als Arbeitszeit?

Entscheidend sind Zeitpunkt und Charakter der Veranstaltung. Liegt die Feier in der regulären Arbeitszeit, zählt sie als Arbeitszeit mit Vergütungsanspruch (§ 611a BGB). Außerhalb der Arbeitszeit ist sie grundsätzlich Freizeit – ohne Anspruch auf Bezahlung oder Zuschläge. Nur bei angeordneter Teilnahme kann etwas anderes gelten. Hinsichtlich der Anrechnung auf dieHöchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG zählt nur tatsächliche Arbeit.

3. Besteht Unfallversicherungsschutz?

Der Unfallsversicherungsschutz besteht, wenn es sich um eine offizielle betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Voraussetzung: Organisation durch den Arbeitgeber und Offenheit für alle Mitarbeitenden. Geschützt sind auch direkte Hin- und Rückwege. Private „After-Party“-Aktionen oder Umwege fallen nicht darunter. In Mischfällen entscheidet der Einzelfall.

4. Ist Alkohol erlaubt?

Grundsätzlich ja – sofern keine betrieblichen Verbote oder Sicherheitsvorgaben entgegenstehen. Den jeweiligen Maßstab bilden die Hausordnung, Betriebsvereinbarungen und der Arbeitsschutz wobei ein maßvoller Umgang erwartet wird. Problematisch wird es bei Kontrollverlust, Belästigungen oder Gewalt gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Dann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen von Abmahnung bis Kündigung. Der Arbeitgeber darf den Alkoholausschank begrenzen oder untersagen.

5. Welche Verhaltenspflichten gelten?

Auch auf Feiern gelten arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Rücksichtnahme und Wahrung des Betriebsfriedens sind Pflicht. Beleidigungen, Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen können arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur fristlosen Kündigung nach sich ziehen. Maßgeblich ist stets eine Interessenabwägung – auch bei Alkoholeinfluss. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist bei gravierenden Pflichtverletzungen möglich.

6. Gilt die Verschwiegenheitspflicht?

Uneingeschränkt. Geschäftsgeheimnisse und sensible Informationen dürfen auch im lockeren Rahmen nicht preisgegeben werden. Die Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag (gg. ergänzt durch Betriebsvereinbarung) und gilt unabhängig von Ort und Anlass. Verstöße können arbeitsrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche auslösen.

7. Was tun bei stark alkoholisierten Kollegen?

Hier greift die Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB), insbesondere sind Vorgesetzte und Führungskräfte in der Verantwortung. Gefährdungen müssen unterbunden werden, etwa durch Organisation eines sicheren Heimwegs. Wichtig ist ein respektvoller, deeskalierender Umgang ohne Bloßstellung. Bei gravierendem Fehlverhalten kann ein späteres Gespräch erforderlich sein.

8. Was gilt für Fotos und Videos?

Bild- und Tonaufnahmen sind rechtlich sensibel. Fotos dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden. Andernfalls drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Auch heimliche Aufnahmen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Empfehlung: Vor Aufnahme und Veröffentlichung stets Zustimmung einholen.

9. Ist ein „Kater-Tag“ ein anerkannter Krankheitsgrund?

Ein Kater ist rechtlich betrachtet keine Krankheit, sondern Folge eigenen Verhaltens. Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn tatsächlich ein Krankheitswert besteht. Fehlt man unentschuldigt, drohen Abmahnung und weitere Sanktionen. Es wird erwartet, dass Mitarbeitende die eigenen Grenzen kennen und eigenverantwortlich handeln. 

10. Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen – etwa bei Ablauf, Beginn und Ende der Feier, Teilnehmerkreis oder Verhaltensregeln. Auch Fragen zu Alkohol oder Kosten können mitbestimmungspflichtig sein. Ohne Beteiligung darf der Arbeitgeber die Feier nicht einseitig durchsetzen.

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(Syndikusrechtsanwalt)

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