Fachinformationen

Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

Aktuelle Information des MAGS

 

Im Anschluss an zwei BAG-Entscheidungen vom 20. März 2024 weisen die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe die noch anhängigen Anträge der Unternehmen auf Erstattung des vorgeleisteten, coronabedingten Verdienstausfalls inzwischen flächendeckend ab (siehe unser Rundschreiben vom 16.08.2024).

unternehmer nrw steht hierzu in einem engen Austausch mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS). Das MAGS wurde eindringlich darauf hingewiesen, dass die betroffenen Unternehmen in vielen Rückmeldungen und Fragen zu der geänderten Verwaltungspraxis erheblichen Unmut und Vertrauensverluste äußern. Aufgrund des fehlenden Widerspruchsverfahrens könnten die Unternehmen nur durch Klagen vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchen, was zu einer massiven und unnötigen Belastung der Justiz führen würde. unternehmer nrw hat das MAGS frühzeitig und kontinuierlich über die Gesamtproblematik und die Belange und Interessen der Unternehmen unterrichtet und sich dafür eingesetzt, die vorbehaltlose negative Bescheidung der Erstattungsanträge auszusetzen, bis die Rechtmäßigkeit dieser Bescheidungspraxis durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit höchstrichterlich geklärt wird.

I. Aktuelle Information des MAGS

Als Ergebnis dieser Gespräche hat uns das MAGS nunmehr mit dem anhängenden Schreiben mitgeteilt, dass es die Rückäußerungen der betroffenen Unternehmen sehr ernst nehme und die Klärung der offenen Rechtsfragen wie folgt unterstütze:

  • Seit Montag, 19. August 2024, werden alle Bescheide mit der Zusicherung versehen, dass die Verfahren von Amts wegen wieder aufgegriffen und neu entschieden werden, wenn sich künftig eine im jeweiligen Fall günstigere Rechtslage ergibt. Die Zusicherung gilt für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen oder das Bundesverwaltungsgericht eine rechtskräftige Entscheidung trifft, die sich im jeweiligen Verfahren zugunsten des Antragstellers auswirkt oder durch eine rückwirkende Änderung der Gesetzeslage eine günstigere Rechtsfolge ergibt. Es ist deshalb nach Mitteilung des MAGS nicht nötig, in jedem Einzelfall Klage zu erheben, um die Verfahren offen zu halten und eine Änderung der rechtlichen Beurteilung oder der Rechtslage abwarten zu können.

  • Entsprechend dieser Zusicherung sollen bei einer günstigeren Rechtslage für die Unternehmen auch die Verfahren von Amts wegen wieder aufgegriffen werden, in denen ab dem 18. Juli 2024 bereits ablehnende Bescheide erlassen wurden.

II. Bewertung und weiteres Vorgehen

Die Zusicherung des MAGS, die Verfahren im Fall einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Unternehmen von Amts wegen wieder aufzunehmen und neu zu entscheiden, mindern den Druck auf die betroffenen Unternehmen und die Justiz. Zur Wahrung der Rechtsschutzmöglichkeiten müssen die betroffenen Unternehmen jetzt nicht mehr in jedem Einzelfall unter Inkaufnahme von Prozess- und Kostenrisiken Klagen erheben.

Dennoch bleibt es dabei, dass das MAGS ohne eine Änderung der Rechtslage in der Sache an der geänderten Verwaltungspraxis der Landschaftsverbände festhalten will und die Erstattungsanträge bis auf weiteres ablehnen wird.

Aus unserer Sicht ist es deshalb weiterhin erforderlich, dass eine begrenzte, aber relevante Zahl von betroffenen Unternehmen - möglichst aus unterschiedlichen Branchen - Klagen gegen die ablehnenden Erstattungsbescheide erhebt, um das Verhältnis zwischen der Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG und einem etwaigen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG von den Verwaltungsgerichten klären zu lassen. Hierzu hat unternehmer nrw bereits ein erstes Klagemuster entworfen. unternehmer nrw bzw. wir selbst bitten deshalb um eine kurze Rückmeldung an uns, wenn ein Mitgliedsunternehmen Klage vor den Verwaltungsgerichten erhebt bzw. bereits erhoben hat.

Zusätzlich zum Verwaltungsrechtsweg werden wir gegenüber der Landesregierung darauf drängen, dass sich das Land NRW auf Bundesebene dringend auch für eine Regelung einsetzt, die den Vorrang der Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz vor etwaigen Entgeltfortzahlungsansprüchen gewährleistet.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur weiteren Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Kerstin Einert-Pieper
Rechtsanwältin

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