Fachinformationen
Update zu möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Krankschreibungen
Aktuell namentlich bekannte mutmaßliche Ärzte in ganz Deutschland und berechtigte Grundlage für Zweifel
Mit Rundschreiben vom 06.05.2024 haben wir Sie auf möglicherweise nicht ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) hingewiesen.
1.)
Aufgrund zahlreicher Rückmeldungen sind nach Auskunft von unternehmer nrw aktuell folgende ausstellende mutmaßliche Ärzte mit verschiedenen (fiktiven) Praxisadressen in ganz Deutschland namentlich bekannt:
- Dr. med Haresh Kumar
- Ahmad Abdullah
- Masroor Umar
- Hassan Zuberi
- Samueel Zubair
Für Herrn Samueel Zubair werden die Warnmeldungen der Ärztekammern Niedersachsen, Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Hinweis entsprechend ergänzt.
Es wurden nun Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen neueren Datums vorgelegt, die im Adressfeld anstatt einer (fiktiven) Praxisadresse den Aufdruck enthalten: Samueel Zubair Privatarzt per TelemedizinWhatsApp +49 – „Handynummer“ Email: gmx-E-Mailadresse.
Dies ist als „positiv“ zu bewerten, da diese bedenklichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen arbeitgeberseitig nun leichter zu identifizieren sind.
2.)
Grundsätzlich können die Beschäftigten entscheiden, welche Ärztinnen und Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren. Diese müssen auch nicht an der kassenärztlichen bzw. vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen; ärztliche Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 EFZG können auch von privatärztlich Tätigen ausgestellt werden.
Es muss sich allerdings um approbierte Ärztinnen und Ärzte handeln. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in Deutschland – die durch die oben genannten Praxisadressen suggeriert wird – ist gemäß § 2 Bundesärzteordnung nur mit einer gültigen Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Bei Ausübung der ärztlichen Tätigkeit besteht Pflichtmitgliedschaft in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern in Deutschland. Ob die oben genannten Personen diese Voraussetzung überhaupt erfüllen, ist nicht bekannt. Arbeitgeber sollten deshalb privatärztliche AUs von gesetzlich Versicherten besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen (auch wenn sie auf einem vertragsarztähnlichen Formular vorgelegt werden).
Bei Zweifeln des Arbeitgebers an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann sich dieser an die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters wenden. Er hat mithin gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch.
Eine nähere Begründung der Zweifel des Arbeitgebers ist indes nicht erforderlich, jedoch sicherlich hilfreich. Die gesetzlichen Krankenkassen können zur Beseitigung von Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet sein, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst einzuholen (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Der Arbeitgeber selbst kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).
Wir möchten Ihnen abschließend noch mitteilen, dass unternehmer nrw den Sachverhalt bezüglich der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Strafanzeige gebracht hat.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Martin Jonetzko
stellv. Hauptgeschäftsführer
Ansprechpartner für die Presse




Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



