Fachinformationen
Steuern: Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Niederlande („Homeoffice-Regelung" für Grenzpendler)
Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden wird angepasst. Künftig sollen Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr mobil im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) arbeiten können, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation ändert.
1. Aktuelle Rechtslage: Doppelbesteuerung
Nach aktueller Rechtslage müssen Grenzpendler, d. h. Personen, die in den Niederlanden oder in Deutschland wohnen, aber grundsätzlich im jeweils anderen Staat arbeiten, regelmäßig in beiden beteiligten Staaten Steuern auf ihr Einkommen zahlen (sog. Doppelbesteuerung), wenn sie nur
30 Minuten am Tag an ihrem Ansässigkeitsstaat mobil arbeiten. So müssen regelmäßig für den Teil der Arbeit, der im Ansässigkeitsstaat erbracht wurde, als auch im Tätigkeitsstaat (= Staat der Niederlassung des Arbeitgebers) für den Rest des Einkommens Steuern gezahlt werden.
2. Neue „Homeoffice-Regelung“ für Grenzpendler
Beide Staaten haben sich nun darauf verständigt, das DBA anzupassen. Die angekündigte Änderung sieht vor, dass bis zu 34 Tage mobiles Arbeiten pro Jahr steuerlich so behandelt werden, als wären sie im Tätigkeitsstaat (= Staat der Niederlassung des Arbeitgebers) erbracht worden. Damit entfällt für diese Tage eine doppelte Aufteilung des Einkommens zwischen den Staaten, was den administrativen Aufwand für die Betroffenen deutlich reduziert.
Ähnliche Regelungen, bei denen der Ansässigkeitsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet, solange eine festgelegte Zahl an Tagen mobiler Arbeit nicht überschritten wird, sind auch bereits in DBAs der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten enthalten. U. a. kann nach dem DBA mit Luxemburg ein Grenzpendler an bis zu 34 Tagen im Jahr mobil arbeiten, ohne dass es zu einer Aufteilung der Besteuerungsrechte kommt (sog. Bagatellregelung).
3. Bewertung
Die Vereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden ist ein erster Schritt zu praktikablen steuerlichen Regelungen zur Vereinfachung des mobilen Arbeitens aus dem ausländischen Homeoffice bei Ansässigkeit des Beschäftigten im Ausland. Grenzüberschreitend Leben und Arbeiten gehört für viele Arbeitgeber und Beschäftigte – insbesondere in den Grenzregionen – zum Alltag.
Spätestens seit der Corona-Pandemie ist zudem das mobile Arbeiten ein fester Bestandteil im Arbeitsalltag vieler Beschäftigter – oft auch aus dem Ausland. Zudem spielt in der betrieblichen Praxis das grenzüberschreitende mobile Arbeiten eine zunehmend wichtigere Rolle. Viele Unternehmen spüren Druck aus den Belegschaften, dies zu ermöglichen – auch, um im zunehmenden Wettbewerb um Fachkräfte mithalten zu können.
Wir begrüßen daher die angekündigten Änderungen des DBAs, auch wenn klar ist, dass 34 Tage im Jahr weitestgehend unzureichend für die betriebliche Praxis sind. Wir setzen uns daher auch weiterhin für pragmatische und moderne Regelungen im Steuer- und auch Sozialversicherungsrecht im Rahmen des grenzüberschreitenden Arbeitens ein.
4. Ausblick
DBAs werden in Deutschland als völkerrechtliche Verträge für die Bundesregierung vom Bundesfinanzministerium mit dem jeweiligen Vertragsstaat ausgehandelt. Bevor die Änderung des DBAs in Kraft tritt, müssen in den Niederlanden und in Deutschland die nationalen Parlamente zustimmen. In Deutschland erhält der Vertrag bzw. die Änderungen dessen seine innerstaatliche Rechtsnormqualität im Range eines Bundesgesetzes durch das Zustimmungsgesetz
(Art. 59 Abs. 2 GG). Diesem muss, da steuerrechtliche Gesetzesvorhaben fast immer der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat mehrheitlich zugestimmt werden.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.
Ansprechpartner für die Presse




Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



