Fachinformationen
Tarif Metall_Entscheidung über die besondere Differenzierung des T-ZUG (B) in 2024
Auch in diesem Jahr möchten wir Sie auf das im Tarifabschluss vom 22. November 2022 vereinbarte besondere Differenzierungsverfahren für das Tarifliche Zusatzgeld (B) in den Jahren 2023 und 2024 aufmerksam machen. Das T-ZUG (B) beträgt 18,5 % des jeweils gültigen Grundentgelts der EG 8 (2024: 579,70 Euro für Vollzeitbeschäftigte) bzw. der jeweiligen Ausbildungsvergütung.
Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen einer schwierigen wirtschaftlichen Situation die Entscheidung fällen, die Auszahlung des grundsätzlich mit der Abrechnung für Juli 2024 fälligen T-ZUG (B) um bis zu neun Monate zu verschieben (also bis April 2025). Befindet sich das Unternehmen zum verschobenen (neuen) Fälligkeitszeitraum noch immer in einer wirtschaftlich schwierigen Situation, kann der Arbeitgeber entscheiden, ob das T-ZUG (B) ausgezahlt wird oder gänzlich entfällt. Eine wirtschaftlich schwierige Situation liegt gemäß der Ergänzungsvereinbarung dann vor, wenn die Nettoumsatzrendite unter 2,3 % liegt (bzw. durch die nachträgliche Auszahlung des T-ZUG (B) unterhalb von 2,3 % rutschen würde). Liegt sie im Zeitpunkt des verschobenen Auszahlungszeitpunktes bei 2,3 % oder darüber, ist das T-ZUG (B) nachträglich auszuzahlen.
Die Dauer der Verschiebung korrespondiert mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine die spätere Kürzung oder Streichung des T-ZUG (B) berechtigende Nettoumsatzrendite von unter 2,3 % vor-liegen müsste. Zur Vermeidung einer gesonderten Ermittlung der erforderlichen Kennzahl kann es sich empfehlen, einen zeitlichen Gleichlauf mit dem Jahresabschluss herzustellen.
Die Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts als erster Schritt des besonderen Differenzierungsverfahrens kann bis spätestens vier Wochen vor Fälligkeit des T-ZUG (B) vorgenommen werden, für 2024 also bis zum 2. Juli 2024. Die Entscheidung über eine Verschiebung und damit den Einstieg in das besondere Differenzierungsverfahren ist mithin demnächst zu treffen.
Voraussetzung für die Verschiebung ist das Vorliegen einer schwierigen wirtschaftlichen Situation. Die Einschätzung, ob eine solche Situation vorliegt, obliegt dem Arbeitgeber. Richtschnur kann hier bereits die Kennzahl einer Nettoumsatzrendite von unter 2,3 % sein, die dann später die Grenze für die Nicht-Auszahlung des T-ZUG (B) markiert. Einen Nachweis über die schwierige wirtschaftliche Situation muss der Arbeitgeber an dieser Stelle nicht erbringen.
Der Arbeitgeber hat die Verschiebung des T-ZUG (B) gegenüber der Belegschaft in der betriebsüblichen Art bekanntzugeben. Es empfiehlt sich, die Information bis spätestens zum 2. Juli 2024 durchzuführen, da dadurch nachgewiesen ist, dass die Vier-Wochen-Frist für die Verschiebeentscheidung des Arbeitsgebers eingehalten ist. Die Verschiebung ist darüber hinaus den Tarifver-tragsparteien anzuzeigen; hierbei empfiehlt es sich, der IG Metall Geschäftsstelle und uns als Ihrem Arbeitgeberverband eine entsprechende Mitteilung in Textform zukommen zu lassen (z.B. per E-Mail).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des besonderen Differenzierungsverfahrens verweisen wir auf die aktuellen Erläuterungen zum TV T-ZUG (dort Seite 18 ff.), die diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt sind.
Für weitere Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Wolfgang Schmitz
Hauptgeschäftsführer
gez. Martin Jonetzko
Geschäftsführer
Ansprechpartner für die Presse




Jennifer Middelkamp
Pressesprecherin
Regionalgeschäftsführung Kreise Borken | Kleve



