Fachinformationen

Aktualisierung der Fortbildungsvereinbarungen

Kann für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen als Formulierungshilfe verwendet werden

 

GESAMTMETALL hat im Besprechungskreis für Arbeitsrecht die Fortbildungsvereinbarung für nicht tarifgebundene Unternehmen (oT-Unternehmen) überarbeitet und aktualisiert. Tarifgebundene Unternehmen können den Text ebenfalls als Formulierungshilfe verwenden. Hierbei wurde die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Rückzahlungsklauseln, insbesondere die Entscheidung des BAG vom 25. April 2023, berücksichtigt. In dieser Entscheidung hatte sich das BAG im vergangenen Jahr erneut mit der Zulässigkeit und den Grenzen von Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungskosten auseinandergesetzt (BAG vom 25. April 2023 - 9 AZR 187/22, NZA 2023, 1122). 

Zwar hat das BAG festgestellt, dass einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen haben, soweit sie die Fortbildung nicht beenden, grundsätzlich zulässig und für Arbeitnehmer auch nicht generell unangemessen sind. Allerdings hat das BAG in der Entscheidung zugleich auch darauf hingewiesen, dass es nicht zulässig ist, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das wiederholte Nichtablegen der angestrebten Prüfung zu knüpfen, ohne die Gründe dafür zu betrachten. Nach Ansicht des BAG müssen jedenfalls praktisch relevante Fallkonstellationen, in denen die Gründe für die Nichtablegung der Prüfung nicht in der Verantwortungssphäre des Arbeitnehmers liegen, von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden. Aus diesem Grund musste das bisher empfohlene Muster in § 5 Nr. 1 und 4 entsprechend überarbeitet und geändert werden. 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Martin Jonetzko
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