AGG – wenn Männer sich bei den Tanzmariechen einklagen

Unternehmerverband gibt Tipps im Umgang mit dem Gleichbehandlungsgesetz

Wenn ein Unternehmen einen „Jüngere/n Buchhalter/in“ sucht, kann es sich auf Klagen gefasst machen. Klagegrund: Verstoß gegen das AGG, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn die Stellenausschreibung enthält eine Altersdiskriminierung. Wäre „ein/e Berufseinsteiger/in für den Bereich Buchhaltung“ gesucht worden, läge keine Diskriminierung vor, weil die Stellenanzeige neutral und ohne jede Wertung des Alters formuliert gewesen wäre. Wenn Unternehmen diesen und andere Punkte beachten, können sie AGG-Minen oder AGG-Hopper – so werden Bewerber genannt, die sich gezielt auf vermeintlich diskriminierend ausgeschriebene Stellen bewerben, um so die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungszahlung abzukassieren – vermeiden.

Das AGG sorgt immer wieder für Unsicherheit auf Arbeitgeberseite. Zwar liegt es auf der Hand, dass sich ein Mann unter Berufung auf das AGG nicht bei den Tanzmariechen einklagen kann. Aber andere Fragen sind schwieriger zu beantworten, z. B. ob eine Sonderzahlung nur Vollzeit- und nicht Teilzeit-Kräften gewährt werden darf oder ob Mindest- und Höchstaltersgrenzen wegen einer möglichen Diskriminierung überhaupt vereinbart werden dürfen. Die Antwort auf die letzte Frage lautet: Ja, aber.... Eine unterschiedliche Behandlung ist dann zulässig, wenn entweder die bestehenden Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden – also z. B. gezielte Maßnahmen zur Gleichstellung schwerbehinderter Menschen vorgenommen werden –, oder wenn eine wesentliche berufliche Anforderung vorliegt, z. B. die Besetzung einer männlichen Hauptdarstellerfigur durch Männer.

Jeder Mensch vereint auf sich mehrere „Benachteiligungsmerkmale“ – schließlich hat jeder Mensch nun mal ein Alter, ein Geschlecht oder (k)eine Religion. Deshalb kann sich kein Bewerber mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht eingestellt oder befördert worden, weil bei ihm ein oder mehrere Benachteiligungsmerkmale vorliegen. Wenn jedoch Indizien hinzukommen, die auf eine Benachteiligung schließen lassen, sieht die Rechtslage anders aus. Daher kommt es für die Unternehmen darauf an, diesbezügliche Indizien zu vermeiden (s. Tipps).

Allein im ersten Jahr nach Inkrafttreten des AGG entstanden den deutschen Unternehmen Kosten in Höhe von 1,73 Mrd. Euro für Strategieentwicklung, Schulungen oder Dokumentation. Das entspricht 72,50 Euro pro Beschäftigtem. Künftig wird sich der Schwerpunkt der Klageverfahren – so die Einschätzung des Unternehmerverbandes Ruhr-Niederrhein – in Richtung Altersdiskriminierung bewegen.

Tipps auf einen Blick

  • Stellenanzeigen neutral formulieren bezogen auf Alter, Geschlecht Rasse/ethnische Herkunft, Religion/Weltanschauung, Behinderung oder sexuelle Identität
  • In der Kommunikation nach außen keine Indizien für eine Benachteiligung setzen
  • Ebenso im Innenverhältnis „sauber“ kommunizieren, Stichwort: „Flurfunk“
  • Personal-Auswahl immer mit Stellenausschreibung oder sonstigen, schriftlich dokumentierten Auswahlkriterien treffen

Kontakt
Unternehmerverband Ruhr-Niederrhein
Regionalgeschäftsführung der Kreise Borken und Kleve
Adenauerallee 59 in Bocholt

Rechtsanwalt Martin Jonetzko
Telefon: 02871 23698-11
E-Mail: jonetzko(at)uvgruppe(dot)de
www.arbeitgeber-uvrn.de

Ansprechpartner

Christian Kleff

Geschäftsführer "Wirtschaft für Duisburg" und Geschäftsführer Kommunikation

Telefon: 0203 99367-225

E-Mail:kleff(at)unternehmerverband(dot)org

Jennifer Middelkamp

Regionalgeschäftsführung Kreise Borken / Kleve und Pressesprecherin

Telefon: 0203 99367-223

E-Mail:middelkamp(at)unternehmerverband(dot)org

Geraldine Klan

Referentin

Telefon: 0203 99367-224

E-Mail:klan(at)unternehmerverband(dot)org

Avelina Desel

Mitarbeiterin Kommunikation und Marketing

Telefon: 0203 99367-205

E-Mail:desel(at)unternehmerverband(dot)org