
Unternehmen und Organisationen im sozialen Bereich haben häufig eines gemeinsam: Die herkömmlichen Tarifvertragswerke wie etwa BAT und TVöD sind zur Belastung geworden – zu schwerfällig für wirklich ergebnisabhängige Vergütungssysteme, zu kostentreibend im Wettbewerb innerhalb der einzelnen Branchen. Hinzu kommen häufig Besonderheiten, die andere Wirtschaftszweige so nicht kennen. Etwa die speziellen Zielsetzungen, die für Tendenzbetriebe gelten und damit gegebenenfalls Handlungsspielräume ermöglichen. Bei uns finden Sie spezielle Kenntnisse Ihrer konkreten Branche mit sämtlichen Aspekten von den Kostenstrukturen über die Möglichkeiten der Aus- und Neugründung bis hin zu Besonderheiten des „Dritten Weges“ bei den Kirchen.
Der Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung bietet Ihnen Lösungswege für ökonomisch sinnvolle und sozial ausgewogene Regelungen der Arbeitsbedingungen mit den erforderlichen Handlungsspielräumen jenseits von BAT oder TVöD: von Arbeitsordnungen ohne jede Tarifbindung – etwa auch durch Aus- oder Neugründung – bis zum Haustarifvertrag. Genau so gut beherrschen wir die Ausgestaltung der Zeitarbeit für Personalgestellungsfirmen. Dabei bringen wir außerordentliches Fachwissen und einen jahrzehntelangen Erfahrungsschatz ein. Neben der volkswirtschaftlichen Kompetenz steht Ihnen ein Team von neun Juristinnen und Juristen zur Seite, sämtlich Experten für Arbeits- und Tarifrecht. Damit wird auch eine weitere Seite unseres Dienstleistungs-Portfolios aufgeschlagen: Wir beraten Sie in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen und vertreten unsere Mitglieder durch alle gerichtlichen Instanzen.
Unsere Mitglieder und deren Beschäftigte zeichnet etwas Besonderes aus: Ihr starkes Engagement. Dies verdient es, nach außen getragen zu werden. Daher mischen wir uns stets ein, wenn politische Entscheidungen den Handlungsrahmen einzuengen drohen und die Wirtschaftlichkeit gefährden – etwa beim Thema Mindestlöhne bei Bildung und Pflege. Ein Unternehmerverband, der viele Bildungseinrichtungen vertritt, tut gut daran, auf diesem Feld selbst aktiv zu sein: Unser Engagement für die Förderung des Nachwuchses reicht von den traditionsreichen Arbeitskreisen Schule/Wirtschaft bis zu wirtschaftsbezogenen Schulprojekten.
Sie leiten eine Bildungseinrichtung, eine soziale Dienstleistungsorganisation oder eine Klinik und hängen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand als Auftraggeber ab? Sie wollen Ihr Unternehmen in diesen Zeiten starken Wandels gerade in diesen Sektoren fit für die Zukunft machen? Dann ist der Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung – mit und ohne Tarifbindung – Ihr idealer Partner.
Hier drei typische Beispiele unsere innovativen Lösungen:
Kostendynamik durch Outsourcing bremsen
Eine Klinik unterliegt der Kostendeckelung durch die öffentliche Hand und ist zugleich an den BAT/TVöD gebunden. Die Erhöhungen der Tarifentgelte und Arbeitszeit werden von der öffentlichen Hand verhandelt und entziehen sich den Erfordernissen von Kliniken. Die Lösung unsere Unternehmerverbandes ist zum Beispiel eine Personalservicegesellschaft, die eine starke Kostensenkung herbeiführt. Durch unsere fachkundige Beratung können Arbeitgeber die Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen aus BAT oder TVöD herausführen. Weiteres Gestaltungspotenzial, bei dem wir über langjähriges Know-how verfügen, sind eigene Tarif- oder Arbeitsordnungen.
Wettbewerbsfähig durch neuen Tarifvertrag
Die Ausgangssituation ist dadurch geprägt, dass die öffentlichen Auftraggeber in den letzten Jahren die Kostenerstattung gedeckelt haben. Der Träger einer Behindertenwohnstätte muss mit Budgetierung und knappen Festbeträgen pro Kopf auskommen, ihn drücken aber die Kosten aus dem BAT bzw. TVöD. Durch die Umstellung vom Selbstkostendeckungsprinzip auf das System der prospektiven Entgeltvereinbarung werden die Personalkosten nicht mehr in vollem Umfang refinanziert – die Pflegesätze steigen seit 1997 längst nicht so stark wie die BAT- bzw. TVöD-Tarife. Teilweise werden sie sogar abgesenkt.
Mit Alters- und Sozialzuschlägen kostet ein älterer Mitarbeiter mit Besitzstandswahrung BAT trotz Übernahme des TVöD 350 bis 750 Euro pro Monat mehr als ein jüngerer. Als Folge kann sich die Wohnstätte ältere Mitarbeiter mit Kindern nicht mehr leisten, obwohl diese viele Erfahrungen im Umgang mit Behinderten einbringen. Umgekehrt können junge und kinderlose Mitarbeiter für großen Einsatz nicht belohnt werden. Auch der TVöD löst im Moment noch nicht dieses Problem, da er eine Besitzstandswahrung für bisherige Mitarbeiter enthält.
Soziale Dienstleister, an den BAT/TVöD angelehnt, konkurrieren zunehmend mit privaten Anbietern, die eine weitaus breitere Lohnspreizung nach unten praktizieren, vor allem in der Hauswirtschaft, der Raumpflege und Gastronomie. Zudem kennen sie keine Unkündbarkeit wie beim BAT/TVöD. Die Lösung:
Erhalt der Arbeitsplätze trotz wegbrechender Maßnahmen
Die Kostenerstattung durch die Agenturen für Arbeit bei einer Bildungseinrichtung sowie die Teilnehmerzahl bei Maßnahmen für Arbeitslose sinken, die Unsicherheit bei den Trägern steigt. Außerdem wird der Wettbewerb schärfer: Bildungseinrichtungen mit BAT- bzw. TVöD-Bindung sind wegen ihrer hohen Fixkosten Einrichtungen ohne Tarifbindung an den BAT/TVöD klar unterlegen. Die Lösung unseres Unternehmerverbandes ist bei strikter Abkoppelung von Tarifen der öffentlichen Hand ein Haustarifvertrag, mit dem Arbeitsbedingungen und Kosten neu gestaltet werden. Jetzt wird nach ausgeübter Tätigkeit und Berufserfahrung bezahlt, unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Sozialkriterien.
Durch niedrigere Fixkosten bleiben die Arbeitsplätze auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erhalten. Die Wettbewerbsfähigkeit wird durch Ausrichtung auf die Kundenbedürfnisse gestärkt. Die Motivation der Mitarbeiter erhöht sich durch Orientierung der Entgelte an Leistung und Unternehmensergebnis. Statt 2.800 Seiten BAT oder TVöD mit zahlreichen Bezügen auf andere Werke gibt es einen transparenten Vertrag von wenigen Seiten Umfang.
Die Beratung und Vertretung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts bedarf besonderer Erfahrungen. Gerne stehen Ihnen unser neunköpfiges Juristenteam mit unserem Wissen und unseren Erfahrungen im kirchlichen Arbeits- und Mitarbeitervertretungsrecht zur Seite.
Kirchen sind nach dem öffentlichen Dienst der größte Arbeitgeber in Deutschland mit heute geschätzten 1,4 Millionen Arbeitnehmern, seien es haupt- oder nebenberufliche, vorwiegend dadurch, dass beide Konfessionen umfangreiche caritative/diakonische Einrichtungen haben. Über Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung und Art. 140 des Grundgesetztes ist ihnen ein Selbstbestimmungsrecht zugewiesen, der so genannten "Dritte Weg“. Dieses Selbstbestimmungsrecht schlägt auch auf die Beurteilung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zu den kirchlichen Arbeitnehmern durch. Kirchliche Arbeitsverhältnisse sind zwischen Arbeitsrecht und kirchlichem Dienstrecht "eigene Angelegenheiten". Weder das Betriebsverfassungsgesetz noch das Personalvertretungsgesetz gilt in kirchlichen Organisationen (§ 118 II BetrVG, § 112 BPersVG).
Kirchliches Arbeitsrecht findet Anwendung auf Arbeitsverhältnisse innerhalb der verfassten Kirche; also die eigentliche Kirchenorganisation. Weiterhin betrifft kirchliches Arbeitsrecht jedoch nicht nur die organisierte Kirche und ihre rechtlich eigenständigen Bereiche, sondern alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform. Dazu gehören privatrechtliche Organisationen, die als „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirchen, hauptsächlich Diakonie und Caritas fungieren. Selbst auf Arbeitnehmer von Klöstern, die Katholische Nachrichtenagentur (KNA) oder der evangelischen Presseverband Nord e.V. findet kirchliches Arbeitsrecht Anwendung. Natürlich auch auf in kirchlicher Trägerschaft befindliche Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Altenheime.
Die Kirchen haben für sich und ihre angegliederten Organisationen eigene Mitarbeitervertretungen geschaffen, Tarifverträge gibt es nur in Nordelbien, ein Arbeitskampf ist unzulässig. So untersagte im März 2010 das Arbeitsgericht Bielefeld einer Gewerkschaft in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil, die Beschäftigten in den Einrichtungen der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe sowie in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannover mit ihren diakonischen Einrichtungen zum Streik aufzurufen.
Tendenzbetriebe sind Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung im Rahmen der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit. Diese Tendenzbetriebe genießen nicht nur Tendenzschutz im Rahmen der Betriebsverfassung (§118 Abs. 1 BetrVG).
Der Tendenzschutz wirkt sich vielmehr auch auf die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis aus: Die Arbeitnehmer dürfen - auch außerdienstlich - grundsätzlich nicht der vom Unternehmer bestimmten Tendenz zuwiderhandeln.
In Tendenzbetrieben haben Tendenzträger, d.h. die Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit an der Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung des Unternehmers mitwirken sollen, sich bei ihrer Tätigkeit nach dieser Tendenz zu richten und dürfen ihr nicht zuwiderhandeln. Verstöße hiergegen können eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung nach sich ziehen. Mitarbeiter in Tendenzbetrieben, die zu den Tendenzträgern gehören, dürfen auch außerdienstlich nicht gegen die Tendenz ihres Betriebes agieren.
Tendenzträger sind z. B. Angestellte in einer Caritas, die unmittelbar karitative Aufgaben wahrnehmen, einer Lebenshilfe, Lehrer einer Privatschule, Redakteure und auch Volontäre einer Tageszeitung, Mitarbeiter eines Arbeitgeberverbands, Rechtssekretäre einer Gewerkschaft oder Stimmführer und Solisten in einem Sinfonieorchester. Keine Tendenzträger sind beispielsweise Schreibkräfte, Handwerker und Putzkräfte.
Bei tendenzbezogenen Maßnahmen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungs-, sondern nur ein Informationsrecht. Dies gilt beispielsweise für Einstellungen, Versetzungen, Entlassungen von Tendenzträgern; bei Betriebsratsmitgliedern, die selbst Tendenzträger sind, bedarf es bei ihrer Kündigung nicht einmal der Zustimmung des Betriebsrates. Einen Wirtschaftsausschuss gibt es ebenso wenig wie einen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG.
Der weit überwiegende Teil der Mitgliedsunternehmen im Unternehmerverband Soziale Dienstleistung und Bildung e. V. sind Tendenzunternehmen, was wir sowohl bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, als auch in Kündigungsschutzklageverfahren erfolgreich eingebracht haben.
Da in jedem Einzelfall eine eingehende fachkundige Bewertung stattfinden muss, bedarf es hierzu des spezialisierten Arbeitsrechtlers, der in dem Bereich von Tendenzbetrieben umfassende Erfahrungen und Kenntnisse verfügt wie die Juristen in unserem Verband für unsere Mitgliedsunternehmen.
Der Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung wehrt sich gegen einen Mindestlohn Pflege, der unserer Ansicht nach nicht die Probleme löst. In einer Stellungnahme äußert sich der Verband zum Ergebnis der Pflegekommission!
Gemäß der Bekanntmachung über den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 29. März 2010, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 52, Seiten 1255/56, vom 7. April 2010, reichen wir folgende Stellungnahme als Unternehmerverband Soziale Dienstleistungen + Bildung e.V. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein.
Der Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung wehrt sich gegen einen Mindestlohn Weiterbildung, der seiner Ansicht nach nicht die Probleme löst.
Gemäß der Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages aus der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom 7. September 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 137, Seite 3179, vom 09. September 2011, haben wir folgende Stellungnahme als Unternehmerverband Soziale Dienstleistungen + Bildung e.V. – kurz: Soziale Dienste und Bildung - beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingereicht.
Dass wir im Schulterschluss mit unseren Mitgliedern stets mit einer Stimme sprechen können, verdanken wir auch dem regen Erfahrungsaustausch untereinander sowie der intensiven Abstimmung im (Tarifpolitischen) Initiativkreis des Unternehmerverbandes Soziale Dienste und Bildung. Weitere Infos zum Arbeitskreis erhalten Sie hier.
Im Jahr 1998 gründeten zehn Unternehmer aus dem Bereich der sozialen Dienstleistungen und Bildungseinrichtungen den bundesweiten Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung: Albert-Schweitzer-Einrichtungen, Akademie Klausenhof, AWO Kreisverband Mülheim, Behinderten-Wohnheim Duisburg, Berufsbildungsstätte Geldern, Deutsche Blindenhilfswerk, Lebenshilfe Dinslaken, Lebenshilfe Oberhausen, Lebenshilfe Werkstätten Oberhausen und die nordrhein-westfälische Lebenshilfe Wohnen in Hürth. Anlass für diesen Zusammenschluss war die Entwicklung der Refinanzierung sozialer Dienstleister und Bildungseinrichtungen. Die Schere zwischen Refinanzierung und Kosten ging immer mehr auseinander, und das bei Personalkosten von 70 bis 80 Prozent der Gesamtkosten. Das Gros der Mitgliedsunternehmen sind soziale Dienstleister, z. B. viele Behinderteneinrichtungen, aber auch Wohlfahrtsverbände, Altenheime und ambulante Pflegedienste. Hinzu kommen Bildungseinrichtungen sowie Krankenhäuser oder Tochtergesellschaften von Kliniken.
Zum zehnjährigen Jubiläum des Unternehmerverbandes Soziale Dienste und Bildung haben wir eine Chronik erstellt. Das PDF der Präsentation finden Sie hier.
Einige Unternehmen, die Mitglied im Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung sind, stellen sich auf unserer Seite in einem Kurzporträt vor. Hier gelangen Sie zu den Firmenseiten. Falls Sie Mitglied sind und sich für eine solche kostenlose Kurzporträtseite interessieren, melden Sie sich hier.
Unser Expertenteam aus Rechtsanwälten, Fachanwälten für Arbeitsrecht, Tariffachleuten, Volkswirten, Ingenieuren und Journalisten liefern Know-how für den unternehmerischen Alltag. Damit bauen wir Dämme für unsere Mitgliedsunternehmen – gegen die Flut von Informationen und Regeln aus Politik, Verwaltung, Rechtsprechung. Wir bringen die Dinge auf den Punkt und machen daraus Handlungshilfen. Dabei entscheiden Sie, welche Nachrichten auf Ihrem Schreibtisch bzw. in Ihrem E-Mail-Postfach landen. Individuell – wie das gesamte Leistungspaket des Unternehmerverbandes. Eine Übersicht:
Newsletter und "Beamer"
Wir sind schnell: Mit den "Beamern" – das sind unsere Newsletter mit Fachinformationen – und dem wöchentlichen Unternehmerverbands-News informieren wir unsere Mitglieder ohne jede Verzögerung – etwa über arbeitsrechtliche Grundsatzentscheidungen, Konjunkturentwicklung, Tarifpolitik oder aktuelle Veranstaltungen.
Veranstaltungen
Wir sind gründlich: Mit Informationsveranstaltungen und Seminaren zu aktuellen Themen oder Basiswissen statten wir Unternehmer mit dem erforderlichen Know-how aus.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Wir haben etwas zu sagen: In Presse, Funk und Fernsehen finden die Positionen, Forderungen und Ideen des Unternehmerverbandes über 300 Mal pro Jahr Gehör.
Verbandzeitung [unternehmen!]
Wir haben etwas zu schreiben: Die Zeitung [unternehmen!] mit einer Auflage von inzwischen 16.000 Exemplaren wird viermal im Jahr kostenlos im gesamten Verbandsgebiet verteilt – nicht allein in den Mitgliedsunternehmen, sondern auch in Rathäusern, Universitäten, Schulen, IHKs, Stadtbibliotheken und anderen öffentlichen Einrichtungen. [unternehmen!] berichtet über die Verbandsarbeit, Entwicklungen der Tariflandschaft, Aktuelles aus dem Arbeits- und Sozialrecht sowie über Mitgliedsunternehmen.
Internetauftritt
Wir sind online: Unser Internetauftritt www.unternehmerverband-soziale-dienste-und-bildung.org informiert aktuell über das Verbandsleben und Wissenswertes für die Mitglieder. Unser Tochterunternehmen, die HAUS DER UNTERNEHMER GmbH, betreibt einen eigenen Internetauftritt unter www.haus-der-unternehmer.de
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